B2C-Email: Vom fröhlichen Spammen zum Zustimmungsmarketing
Der Andrang der Spams auf unsere Mailboxen hat sich zu einer Lawine entwickelt, in der man bei Nicht-Beherrschen der technischen Lösungen zweifellos untergeht.
Der Gesetzgeber hat daher - ausgehend von Richtlinien der Europäischen Kommission - mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) 2005 einen weitreichenden Schutz des Konsumenten (als Privatperson) vor unverlangter Email-Werbung implementiert.
Die nachstehende Darstellung beruht auf allgemein zugänglichen Informationen und stellt keine Rechtsauskunft dar. Irrtum vorbehalten. Stand: 27.2.2006
Speziell § 7 TGK 2005 legt fest, dass 'an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ohne vorherige Einwilligung des Empfängers' keine Zusendung von Email erfolgen darf, wenn
- diese Zusendung der Direktwerbung dient oder
- an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
Die Neufassung des § 107 TKG 2006 in der Novelle zum 1.3.2006 streicht die Einschränkung auf 'Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG', wodurch die Bestimmungen Gültigkeit für alle Empfänger erhalten, auch für Unternehmer. Für die Konsumenten bringt die Novelle keine Änderungen.
