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B2C-Email: Vom fröhlichen Spammen zum Zustimmungsmarketing

Der Andrang der Spams auf unsere Mailboxen hat sich zu einer Lawine entwickelt, in der man bei Nicht-Beherrschen der technischen Lösungen zweifellos untergeht.

Der Gesetzgeber hat daher - ausgehend von Richtlinien der Europäischen Kommission - mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) 2005 einen weitreichenden Schutz des Konsumenten (als Privatperson) vor unverlangter Email-Werbung implementiert.

Die nachstehende Darstellung beruht auf allgemein zugänglichen Informationen und stellt keine Rechtsauskunft dar. Irrtum vorbehalten. Stand: 27.2.2006

Speziell § 7 TGK 2005 legt fest, dass 'an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ohne vorherige Einwilligung des Empfängers' keine Zusendung von Email erfolgen darf, wenn

  • diese Zusendung der Direktwerbung dient oder
  • an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.


Die Neufassung des § 107 TKG 2006 in der Novelle zum 1.3.2006 streicht die Einschränkung auf 'Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG', wodurch die Bestimmungen Gültigkeit für alle Empfänger erhalten, auch für Unternehmer. Für die Konsumenten bringt die Novelle keine Änderungen.


Ausnahmen nach § 107 Abs. 3

Bei bestehenden Kundenbeziehungen kann unter Einhaltung von einigen Bedingungen von einer Zulässigkeit der Zusendung von Werbe-Emails ausgegangen werden. »»»